Neues Familienpflegezeitgesetz: Der Bundestag hat das neue Familienpflegezeitgesetz beschlossen. Mitarbeiter von Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben einen Rechtsanspruch, bei Beschäftigten kleinerer Firmen geschieht das auf freiwilliger Basis. In beiden Fällen kann „kurzfristig“ bis zu zehn Arbeitstagen die Arbeit im Betrieb niedergelegt werden oder per „Pflegezeit“ bis zu sechs Monate lang bei voller oder teilweiser Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer grundsätzlich nicht kündigen. Der vollständige Artikel kann in der Geschäftsstelle abgefordert werden.
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